Satzungen der Schützengesellschaft der Stadt Zürich

I. Zweck der Gesellschaft

Art. 1
Die Schützengesellschaft der Stadt Zürich macht sich zur Aufgabe, das Schiesswesen nach besten Kräften zu pflegen und zu fördern und schweizerischen Traditionen zu wahren. Bei Übungen und Zusammenkünften soll stets ein freundschaftlich-geselliger Charakter gewahrt bleiben.

Der Sitz der Gesellschaft ist die Stadtgemeinde Zürich.
Die Gesellschaft ist im Schweizerischen Handelsregister eingetragen.

II. Bestand der Gesellschaft und Pflichten der Mitglieder

Art. 2
Mitglied der Gesellschaft kann jede Person werden, die mindestens 10 Jahre alt ist. Die Gesellschaft unterscheidet folgende Mitgliederkategorien:

  • Junioren: Vom 10. bis zum vollendeten 17. Altersjahr
  • Aktive Gesellschafter: Vom 18. Altersjahr an
  • Junioren haben an der Generalversammlung kein Stimmrecht.

Art. 3
Anmeldungen sind dem Vorstand schriftlich einzureichen. Dieser entscheidet über die Aufnahmegesuche. Gründe für eine Abweisung brauchen nicht angegeben werden.
Den Abgewiesenen steht ein Rekurs an die Generalversammlung offen, die in geheimer Abstimmung durch absolutes Mehr entscheidet.

Art. 4
Der Jahresbeitrag für die verschiedenen Mitgliederkategorien wird vom Vorstand festgelegt. Mitglieder, die der Gesellschaft als Aktive Gesellschafter oder Gesellschafter mindestens 40 Jahre angehört haben, sind vom Jahresbeitrag (ohne Anteil Schiessleistung) befreit.

Art. 5
Für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet lediglich das Gesellschaftsvermögen; jede persönliche Haftung ist ausgeschlossen.

Art. 6
Austrittserklärungen sind auf Ende eines Jahres schriftlich dem Vorstand einzureichen.

Art. 7
Wer die bürgerlichen Rechte und Ehren oder den unbescholtenen Ruf einbüsst, ebenso wer zu wohlbegründeten ernsten Klagen Anlass gibt, kann auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden.
Der Vorstand kann Mitglieder, die nach erfolgter Mahnung ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft nicht nachkommt, von der Mitgliederliste streichen.

III. Organisation der Gesellschaft

Art. 8

Die Angelegenheiten der Gesellschaft werden durch die Generalversammlung und den Vorstand erledigt.

Die Mitglieder werden ordentlicherweise bis Ende April zur Generalversammlung eingeladen.
Ausserordentliche Generalversammlungen finden statt, so oft es der Vorstand für nötig erachtet oder ein Fünftel der Mitglieder durch schriftliche Eingabe eine solche wünschen.

Art. 9
Der Generalversammlung obliegen:

  1. Abnehme des Jahresberichtes, der Gesellschaftsrechnung sowie der Fest- und Spezialrechnungen.
  2. Wahl des Vorstandes und aus dessen Mitte des Obmanns und der Vizeobmanns.
  3. Wahl zweier Rechnungsrevisoren und zweier Stellvertreter.
  4. Wahl der Schiesskommission.
  5. Beschlussfassung über Erwerb oder Veräusserung von Liegenschaften sowie grösseren Bauvorhaben.
  6. Beschlussfassung über die Abhaltung von Freischiessen und die Bewerbung um kantonale und eidgenössische Schützenfeste.
  7. Ernennung von Ehrengesellschaftern auf Antrag des Vorstandes.
  8. Erledigung von Vorlagen des Vorstandes und allfälliger Motionen.

Motionen der Mitglieder sind spätestens 14 Tage vor der Generalversammlung dem Vorstand einzureichen.

Art. 10
Die Amtsdauer des Vorstandes, der Schiesskommission und der Rechnungsrevisoren beträgt drei Jahre. Mitglieder des Vorstandes und der Schiesskommission sind unbeschränkt wieder wählbar, Rechnungsrevisoren nur für eine zweite Amtsperiode. Über die Wahlart entscheidet die Generalversammlung.

Der Vorstand besteht aus 15-20 Mitgliedern. Obmann und Vizeobmann werden von der Generalversammlung gewählt (Art. 9, Ziff. 2). Im Übrigen konstituiert und organisiert sich der Vorstand selbst.

Er setzt sich zusammen aus:

  • Obmann
  • Vizeobmann
  • Gesellschaftsschreiber
  • Erstem Schützenmeister
  • Schützenmeistern
  • Liegenschaftenverwalter
  • Quästor I und II
  • Chef Sponsoring I und II
  • Stubenmeister
  • Standverwalter
  • Archivar
  • Chef PR
  • Redaktor „Stadtschütz“
  • Platzmeister

Der Vorstand ist berechtigt Vakanzen von sich aus bis zur nächsten Generalversammlung zu besetzten.

Die Pflichten der einzelnen Vorstandsmitglieder und der Schiesskommission werden durch eine vom Vorstand erlassene Geschäftsordnung umschrieben.

IV. Vorstand

Art. 11

Der Vorstand ist das ausführende Organ der Gesellschaft. Er führt die Geschäfte selbständig in allen Fragen, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind.

Art. 12
Der Obmann oder in dessen Verhinderung der Vizeobmann, in Verbindung mit dem Gesellschaftsschreiber oder dem Quästor oder dem Ersten Schützenmeister, führen kollektiv rechtsverbindliche Unterschrift für die Gesellschaft.

V. Rechnungsrevisoren

Art. 13
Dir Rechnungsrevisoren haben die Gesellschaftsrechnung sowie die Fest- und Spezialrechnungen zu prüfen und über ihren Befund schriftlich Bericht an den Vorstand zuhanden der ordentlichen Generalversammlung zu erstatten.

VI. Schiesswesen

Art. 14
Der Vorstand setz den Jahresschiessplan sowie die Festbeteiligungen und die Prämiendotationen fest.

Art. 15
Der Vorstand entscheidet jährlich über die Durchführung des Zürcher Knabenschiessens. Er erlässt die erforderlichen organisatorischen Bestimmungen.

Art. 16
Wenn sich die Schützengesellschaft der Stadt Zürich an einem Sektionswettkampf beteiligt, sind die Mitglieder verpflichtet, mit der Gesellschaft zu konkurrieren. Mitglieder, welche einem Aufgebot zur >Teilnahme an einer solchen Konkurrenz keine Folge leisten, können durch den Vorstand für das betreffende Jahr aller Prämien und Auszeichnungen verlustig erklärt werden. Schiessen sie den Sektionswettkampf für einen anderen Verein, so kann der Vorstand überdies zuhanden der Generalversammlung ihren Ausschluss beantragen.

VII. Wirtschaft

Art. 17
Der Vorstand bestimmt, ob die Wirtschaft nach dem Pacht- oder Regiesystem geführt werden soll. Der Pächter oder Gerant wird vom Vorstand gewählt. Seine Rechten und Pflichten werden durch Vertrag festgelegt.

VIII. Satzungsänderungen

Art. 18
Anträge auf Abänderung der Satzungen können seitens der Mitglieder oder des Vorstandes gestellt werden (Art.9, Ziff 8).

Eine Satzungsänderung benötigt drei Viertel der Stimmen der Anwesenden.

IX. Auflösung der Gesellschaft

Art. 19
Vier Fünftel der Mitglieder können die Auflösung der Gesellschaft beschliessen.

Art 20
Bei einer allfälligen Auflösung und Liquidation der Gesellschaft geht das vorhandene Vermögen zur Hälfte an den kantonalen Winkelriedfonds und zur Hälfte an die Stadt Zürich über, in der Meinung, dass dieser Beitrag von der Stadt zu einem gemeinnützigen Zweck verwendet werde.

Die zur Zeit der Auflösung vorhandenen Wertsachen, wie Becher, Fahnen, Silbergeschirr, und Wappenscheiben, gehen in den Besitz des Schweiz. Landesmuseums über.

X. Schlussbestimmung

Art. 21
Die vorstehenden Satzungen treten an Stelle derjenigen vom 9. Februar 1946.

Also beschlossen durch die heutige Generalversammlung.

Zürich, den 29. März 1996.

Schützengesellschaft der Stadt Zürich